Pflegestufen :

 Achtung ab dem 01.07.2008 werden die Pflegestufen, Verhinderungspfle erhöht. Hier mal ein Link zu einer Seite die es verdeutlicht.

KLICK HIER


 

Ich habe die Pflegestufe III

 

 

Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

  1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

  2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

  3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind.

(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

  1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,

  2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,

  3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

 

Kombinationspflege

Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn ein pflegender Angehöriger die Hilfe nicht während des ganzen Tages leisten kann. In diesen Fällen werden die Kosten von der Pflegekasse anteilig gezahlt.

Pflegesachleistungen

Pflegegeld

Pflege durch Pflegedienst, Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

(wenn Sie privat gepflegt werden)

Pflegestufe I

bis zu 384,00 Euro

Pflegestufe I

bzw. 205,00 Euro

Pflegestufe II

bis zu 921,00 Euro

Pflegestufe II

bzw. 410,00 Euro

Pflegestufe III §36 SGB XI Abs. 3

bis zu 1.432,00 Euro

Pflegestufe III

bzw. 665,00 Euro

in Härtefällen §36 SGB XI Abs. 4

bis zu 1.918,00 Euro