Behindertenausweis:

Ich habe die Merkzeichen :100%, G, aG, H ,B, RF rückwirkend zum 07.01.1999 bekommen. Ab dem 27.09.2005 habe ich noch das Bl dazu bekommen.

 

Der Schwerbehindertenausweis ist Voraussetzung dafür, bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können.

Beispiele:
(immer nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen):

Wer ist schwerbehindert ?
Nach dem Schwerbehindertengesetz gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 als schwerbehindert. Dabei kommt es in erster Linie auf die Auswirkungen einer Behinderung an.

Wo kann der Antrag gestellt werden ?
Für die Feststellung einer Schwerbehinderung und Beurteilung des Grades der Behinderung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig. Sie entscheiden nur auf Antrag des Behinderten bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.
Dabei gibt es i.d.R. zwei Möglichkeiten: Die Antragstellung kann direkt beim zuständigen Amt (Versorgungsamt o.ä.) erfolgen oder  über die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnorts (Rathaus).
In Baden-Württemberg sind seit 01.01.2005 die Stadt- und Landkreise für die Bearbeitung der Anträge zuständig, die Versorgungsämter wurden aufgelöst.

Was ist zu beachten ?
Es empfiehlt sich, dem Antrag bereits vorhandene Unterlagen über die Behinderung (z.B. Arztbriefe) beizufügen bzw. Ärzte und Kliniken anzugeben, von denen Unterlagen bezogen werden können.

Der Bescheid
Liegt der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) unter 50, so bekommt man nur einen Feststellungsbescheid, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen aber bereits einen Steuer-Pauschbetrag geltend gemacht werden kann.

Merkzeichen im Ausweis

Einige Vergünstigungen sind an sogenannte Merkzeichen geknüpft, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ausweis eingetragen werden.

Dabei bedeuten:

G

Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt

Das Merkzeichen „G“ bezieht sich nicht nur auf eine Gehbehinderung, sondern steht auch für eine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit, wenn der Behinderte sich z.B. im Straßenverkehr auf Strecken, die nicht täglich benutzt werden, nur schwer zurechtfinden kann. Bei geistig Behinderten ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei einem GdB um 100 immer und bei einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen anzunehmen.

aG

Außergewöhnlich gehbehindert

Personen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können (z.B. Querschnittgelämte oder andere Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Erkrankung diesen gleichzustellen sind).

H

Hilflos

Als hilflos gelten Personen, die infolge ihrer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Maße dauernd fremder Hilfe bedürfen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Hilfe um Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen handelt und auch dann, wenn die Hilfe nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Bei Kindern wird nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit berücksichtigt, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.

B

Ständige Begleitung ist notwendig

Eine ständige Begleitung wird als notwendig gesehen, wenn der Behinderte zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere Personen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist (z.B. Blinde, Querschnittgelähmte, geistig Behinderte mit zusätzlichem Merkzeichen „G“).
Wichtig: Das Merkzeichen „B“ bedeutet nicht in jedem Fall auch die Pflicht, den Behinderten zu begleiten.

Bl

Blind

Dieses Merkzeichen erhalten erblindete Menschen und Menschen, deren Sehschärfe so gering ist, daß sie sich in einer nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden.

Gl

Gehörlos

Gehörlos sind Hörbehinderte mit beiderseits vorliegender Taubheit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.

RF

Rundfunkgebührenbefreiung und Ermäßigung beim Telefonanschluß möglich

Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen z.B. für Blinde, wesentlich Sehbehinderte oder Hörbehinderte, Behinderte mit einem GdB ab 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, Empfänger von Leistungen nach dem BSHG (Sozialhilfe), Personen mit geringem Einkommen und Heimbewohner.
Das Bundessozialgericht hat 1997 in einem Urteil festgestellt, dass behinderte Kinder unter 2 Jahren keinen Anspruch auf dieses Merkzeichen haben.

Gültigkeit des Ausweises

Die Gültigkeit des Ausweises ist im Normalfall auf 5 bis maximal 15 Jahre befristet, bei kleinen Kindern längstens bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Der Ausweis kann durch das Versorgungsamt / die Stadt- und Landkreise oder die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnorts verlängert werden.
Auf die Schwerbehinderteneigenschaft kann nicht einfach verzichtet werden. Durch einen Änderungsantrag beim Versorgungsamt bzw. bei den Stadt- und Landkreisen kann jedoch die Feststellung einzelner Behinderungen ausgeschlossen werden. Dies kann dazu führen, daß ein Grad der Behinderung unter 50 festgestellt wird und der Ausweis dann vom Versorgungsamt eingezogen wird.

Steuervergünstigungen

Steuervergünstigungen können von Behinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25 in Anspruch genommen werden.
Die mit einer Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen werden dann durch steuermindernde Pauschbeträge oder durch Nachweis der tatsächlichen erhöhten Aufwendungen abgegolten.

Der Pauschbetrag kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen (i.d.R. die Eltern) übertragen werden, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nehmen kann. Die Pauschbeträge betragen derzeit jährlich:

bei einem GdB von

Euro

25 und 30

310,-

35 und 40

430,-

45 und 50

570,-

55 und 60

720,-

65 und 70

890,-

75 und 80

1060,-

85 und 90

1230,-

95 und 100

1420,-

 

Erhöhter Pauschbetrag
Für Personen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) im Schwerbehindertenausweis sowie für Behinderte der Pflegestufe III erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700,- €.

Wie wird der Pauschbetrag berücksichtigt ?
Durch Eintrag auf der Lohnsteuerkarte (muß beim ersten Eintrag beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird dann künftig von der ausstellenden Gemeinde von Amts wegen eingetragen) oder bei der Einkommensteuererklärung (auf Antrag).

Anerkennung besonderer Aufwendungen neben dem Pauschbetrag
Im Einzelfall können neben dem Pauschbetrag besondere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (z.B. außerordentliche Krankheitskosten, Schulgeld für den Privatschulbesuch eines behinderten Kindes, Mehraufwand für Privatfahrten). Diese Aufwendungen müssen nachgewiesen werden und werden um eine zumutbare Belastung gekürzt.
Daneben gibt es die Möglichkeit, weitere außergewöhnliche Aufwendungen in besonderen Fällen geltend zu machen (z.B. Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pauschbeträge für die persönliche Pflege eines hilflosen Behinderten). Diese Fälle sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und werden nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt.

Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht
Für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt werden, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (z.B. durch eigenes Einkommen, Rente oder nicht nur geringfügiges Vermögen).