Behindertenausweis:
Ich habe die Merkzeichen :100%, G, aG, H ,B, RF rückwirkend zum 07.01.1999 bekommen. Ab dem 27.09.2005 habe ich noch das Bl dazu bekommen.
Der Schwerbehindertenausweis ist Voraussetzung dafür, bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können.
Beispiele:
(immer nur
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen):
Steuererleichterungen durch Berücksichtigung von Pauschbeträgen / außergewöhnlichen Belastungen, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung od. -befreiung
Recht auf kostenlose Beförderung im Nahverkehr / Parkerleichterungen
im Arbeitsleben: besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, begleitende Hilfe im Arbeitsleben, Schwerbehindertenvertretung
Wer ist
schwerbehindert ?
Nach dem
Schwerbehindertengesetz gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
mindestens 50 als schwerbehindert. Dabei kommt es in erster Linie auf die
Auswirkungen einer Behinderung an.
Wo kann der Antrag gestellt werden ?
Für die Feststellung einer Schwerbehinderung und Beurteilung des Grades der
Behinderung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Stellen
zuständig. Sie entscheiden nur auf Antrag des Behinderten bzw. seiner
gesetzlichen Vertreter.
Dabei gibt es i.d.R. zwei Möglichkeiten: Die Antragstellung kann direkt beim
zuständigen Amt (Versorgungsamt o.ä.) erfolgen oder über die Stadt- bzw.
Gemeindeverwaltung des Wohnorts (Rathaus).
In Baden-Württemberg sind seit 01.01.2005 die Stadt- und Landkreise für die
Bearbeitung der Anträge zuständig, die Versorgungsämter wurden aufgelöst.
Was ist zu
beachten ?
Es
empfiehlt sich, dem Antrag bereits vorhandene Unterlagen über die Behinderung
(z.B. Arztbriefe) beizufügen bzw. Ärzte und Kliniken anzugeben, von denen
Unterlagen bezogen werden können.
Der
Bescheid
Liegt der
festgestellte Grad der Behinderung (GdB) unter 50, so bekommt man nur einen
Feststellungsbescheid, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen aber bereits
einen Steuer-Pauschbetrag geltend gemacht werden kann.
Merkzeichen im Ausweis
Einige Vergünstigungen sind an sogenannte Merkzeichen geknüpft, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ausweis eingetragen werden.
Dabei bedeuten:
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G |
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt |
Das Merkzeichen „G“ bezieht sich nicht nur auf eine Gehbehinderung, sondern steht auch für eine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit, wenn der Behinderte sich z.B. im Straßenverkehr auf Strecken, die nicht täglich benutzt werden, nur schwer zurechtfinden kann. Bei geistig Behinderten ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei einem GdB um 100 immer und bei einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen anzunehmen.
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aG |
Außergewöhnlich gehbehindert |
Personen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können (z.B. Querschnittgelämte oder andere Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Erkrankung diesen gleichzustellen sind).
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H |
Hilflos |
Als
hilflos gelten Personen, die infolge ihrer Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in
erheblichem Maße dauernd fremder Hilfe bedürfen. Dies gilt auch, wenn es sich
bei der Hilfe um Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen handelt und
auch dann, wenn die Hilfe nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine
ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Bei Kindern wird nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit berücksichtigt, der wegen
der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen
Kindes überschreitet.
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B |
Ständige Begleitung ist notwendig |
Eine
ständige Begleitung wird als notwendig gesehen, wenn der Behinderte zur
Vermeidung von Gefahren für sich oder andere Personen bei der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist (z.B.
Blinde, Querschnittgelähmte, geistig Behinderte mit zusätzlichem Merkzeichen
„G“).
Wichtig: Das Merkzeichen „B“ bedeutet nicht in jedem Fall auch die
Pflicht, den Behinderten zu begleiten.
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Bl |
Blind |
Dieses Merkzeichen erhalten erblindete Menschen und Menschen, deren Sehschärfe so gering ist, daß sie sich in einer nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden.
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Gl |
Gehörlos |
Gehörlos sind Hörbehinderte mit beiderseits vorliegender Taubheit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.
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RF |
Rundfunkgebührenbefreiung und Ermäßigung beim Telefonanschluß möglich |
Unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen z.B. für Blinde, wesentlich Sehbehinderte
oder Hörbehinderte, Behinderte mit einem GdB ab 80, die wegen ihres Leidens an
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, Empfänger von
Leistungen nach dem BSHG (Sozialhilfe), Personen mit geringem Einkommen und
Heimbewohner.
Das Bundessozialgericht hat 1997 in einem Urteil festgestellt, dass behinderte
Kinder unter 2 Jahren keinen Anspruch auf dieses Merkzeichen haben.
Gültigkeit des Ausweises
Die
Gültigkeit des Ausweises ist im Normalfall auf 5 bis maximal 15 Jahre befristet,
bei kleinen Kindern längstens bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Der Ausweis
kann durch das Versorgungsamt / die Stadt- und Landkreise oder die Stadt- bzw.
Gemeindeverwaltung des Wohnorts verlängert werden.
Auf die Schwerbehinderteneigenschaft kann nicht einfach verzichtet werden. Durch
einen Änderungsantrag beim Versorgungsamt bzw. bei den Stadt- und Landkreisen
kann jedoch die Feststellung einzelner Behinderungen ausgeschlossen werden. Dies
kann dazu führen, daß ein Grad der Behinderung unter 50 festgestellt wird und
der Ausweis dann vom Versorgungsamt eingezogen wird.
Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen können von Behinderten mit einem Grad der Behinderung
(GdB) von mindestens 25 in Anspruch genommen werden.
Die mit einer Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen werden dann
durch steuermindernde Pauschbeträge oder durch Nachweis der tatsächlichen
erhöhten Aufwendungen abgegolten.
Der Pauschbetrag kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen (i.d.R. die Eltern) übertragen werden, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nehmen kann. Die Pauschbeträge betragen derzeit jährlich:
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Erhöhter
Pauschbetrag
Für
Personen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) im
Schwerbehindertenausweis sowie für Behinderte der Pflegestufe III erhöht sich
der Pauschbetrag auf 3700,- €.
Wie wird
der Pauschbetrag berücksichtigt ?
Durch
Eintrag auf der Lohnsteuerkarte (muß beim ersten Eintrag beim örtlich
zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird dann künftig von der
ausstellenden Gemeinde von Amts wegen eingetragen) oder bei der
Einkommensteuererklärung (auf Antrag).
Anerkennung besonderer Aufwendungen neben dem Pauschbetrag
Im
Einzelfall können neben dem Pauschbetrag besondere Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (z.B. außerordentliche
Krankheitskosten, Schulgeld für den Privatschulbesuch eines behinderten Kindes,
Mehraufwand für Privatfahrten). Diese Aufwendungen müssen nachgewiesen werden
und werden um eine zumutbare Belastung gekürzt.
Daneben gibt es die Möglichkeit, weitere außergewöhnliche Aufwendungen in
besonderen Fällen geltend zu machen (z.B. Beschäftigung einer Haushaltshilfe
oder Pauschbeträge für die persönliche Pflege eines hilflosen Behinderten).
Diese Fälle sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und werden nicht um eine
zumutbare Belastung gekürzt.
Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht
Für Kinder
mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann über das 27.
Lebensjahr hinaus
Kindergeld
bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt werden, wenn das Kind außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten (z.B. durch eigenes Einkommen, Rente oder nicht nur
geringfügiges Vermögen).